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Aufschiebende Wirkung einer Revision - Konkretisierung des unverhältnismäßigen Nachteils

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/267ÖStZB 2023, 672 Heft 22 v. 30.11.2023

VwGG: § 30 Abs 2

GGG: TP 3 lit a

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

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