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Wiedereinsetzung bei verspäteter Einbringung einer Revision

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/253ÖStZB 2023, 631 Heft 21 v. 17.11.2023

VwGG: § 46 Abs 1

ZustellG: § 22 Abs 1

Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.

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