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Beschwerde nach Ausdruck eines "Duplikats" aus der Datenbank der Finanzverwaltung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/242ÖStZB 2023, 603 Heft 20 v. 3.11.2023

BAO: § 85, § 96, § 97 Abs 1, § 98 Abs 1

Zustellgesetz: § 6

Richtet sich eine Beschwerde nicht gegen konkret bezeichnete (allenfalls auch unwirksame) Ausfertigungen dieser Bescheide (hier: übermittelte " Duplikate "), sondern gegen die in den bezeichneten Verfahren jeweils ergangene Erledigung, so soll nach dem Beschwerdebegehren diese Erledigung - und nicht bloß eine von allenfalls mehreren Ausfertigungen dieser Erledigungen - aufgehoben oder abgeändert werden.

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