BAO: § 85, § 96, § 97 Abs 1, § 98 Abs 1
Zustellgesetz: § 6
Richtet sich eine Beschwerde nicht gegen konkret bezeichnete (allenfalls auch unwirksame) Ausfertigungen dieser Bescheide (hier: übermittelte " Duplikate "), sondern gegen die in den bezeichneten Verfahren jeweils ergangene Erledigung, so soll nach dem Beschwerdebegehren diese Erledigung - und nicht bloß eine von allenfalls mehreren Ausfertigungen dieser Erledigungen - aufgehoben oder abgeändert werden.

