EStG 1988: § 2 Abs 3
LVO: § 1 Abs 2 Z 2
Erfolgt bei einem Weinbaubetrieb eine Umstellung des Betriebes von konventionellem auf biodynamischen Weinbau, werden zudem erhebliche Weinanbauflächen zugekauft und der ursprüngliche Plan, das kleinste Weingut Europas zu schaffen, nicht mehr aufrechterhalten, so stellt dies eine Änderung der Bewirtschaftungsart dar, die einen neuen Beobachtungszeitraum auslöst.

