EStG 1988: § 30 Abs 2 Z 2
Von der Besteuerung ausgenommen sind Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Ein Gebäude dient dabei auch dann der "Erzielung von Einkünften" iSd Herstellerbefreiung des § 30 Abs 2 Z 2 EStG 1988, wenn diese Einkünfte negativ sind.