WiEReG: § 5, § 15 Abs 1 Z 2
FinStrG: § 8 Abs 3, § 11
Gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 100.000,- zu bestrafen.

