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Grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG durch Vorstand einer Privatstiftung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiter/Bearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/230ÖStZB 2023, 574 Heft 19 v. 20.10.2023

WiEReG: § 5, § 15 Abs 1 Z 2

FinStrG: § 8 Abs 3, § 11

Gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 100.000,- zu bestrafen.

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