FinStrG: § 33 Abs 1
BAO: § 207 Abs 2
Erklärt ein Vermieter (ihm wirtschaftlich zugeflossene) Mieterinvestitionen nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und führt dies in den Streitjahren zu einer beträchtlichen Verkürzung von Einkommensteuerschulden, so kommt das Vorliegen einer (Mit-)Täterschaft des steuerlichen Vertreters bei einer Abgabenhinterziehung nicht in Betracht, wenn der Steuerberater das Eintreten einer Abgabenverkürzung nicht (tatsächlich) ernstlich für möglich gehalten hat. Eine Abgabenhinterziehung liegt nämlich nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vor, sondern erfordert Vorsatz als Schuldform. Da die Abgabe diesfalls nicht hinterzogen ist, kommt auch keine verlängerte Verjährungsfrist in Betracht.

