VwGG: § 30 Abs 2 und Abs 3
Nach stRsp des VwGH (vgl ua VwGH (verstärkter Senat) 25. 2. 1981, 2680/80) ist erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

