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Aufschiebende Wirkung für Revision - Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils erforderlich

Erkenntnisse des VwGHBearbeiter/Bearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/225ÖStZB 2023, 567 Heft 19 v. 20.10.2023

VwGG: § 30 Abs 2 und Abs 3

Nach stRsp des VwGH (vgl ua VwGH (verstärkter Senat) 25. 2. 1981, 2680/80) ist erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

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