UStG: § 6 Abs 1 Z 11 lit a
UStBLV, BGBl II 2018/214: § 1 Z 9
Gem § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG sind die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen steuerfrei, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird.

