EStG 1988: § 16
UStG: § 12 Abs 1 Z 1
Erzielt eine Steuerpflichtige Einkünfte aus der Vermietung mehrerer Wohnungen und hat sie für die - von ihr angemieteten und in weiterer Folge weitervermieteten - Wohnungen keine Bestandszinsvorauszahlungen für die Streitjahre geleistet, so kann sie weder einen Vorsteuerabzug noch Werbungskosten geltend machen, da es an der (für einen Vorsteuerabzug geforderten) Gegenleistung und an den (als Werbungskosten zu berücksichtigenden) Aufwendungen fehlt.

