BAO: § 183
Soweit die Revision moniert, es sei ein Beweisantrag begründungslos übergangen worden, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Ein solcher führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn auch die Relevanz dieses Verfahrensmangels dargelegt wird (vgl VwGH 22. 6. 2022, Ra 2020/13/0038).

