EStG 1988: § 68 Abs 6 zweiter Satz
Die in § 68 Abs 6 zweiter Satz EStG 1988 vorgesehene Erhöhung des Freibetrages auf € 540,- hat zur Voraussetzung, dass die " Normalarbeitszeit " des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Nacht (Zeit zwischen 19 Uhr und 7 Uhr) liegt.

