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Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Ferienwohnsitzabgabe, allerdings ist bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die finanzielle Belastung der Gemeinde mit Freizeitwohnsitzen darzulegen

Erkenntnisse des VfGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner BundesfinanzgerichtÖStZB 2023/198ÖStZB 2023, 488 Heft 17 v. 5.9.2023

Landes- und Gemeindeabgaben

Tir FreizeitwohnsitzabgabeG: § 4 Abs 3

Tir AufenthaltsabgabeG 2003: § 6

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