Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Ferienwohnsitzabgabe, allerdings ist bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die finanzielle Belastung der Gemeinde mit Freizeitwohnsitzen darzulegen
Erkenntnisse des VfGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner BundesfinanzgerichtÖStZB 2023/198ÖStZB 2023, 488 Heft 17 v. 5.9.2023