EStG 1988: § 17 Abs 1, § 22
Tir KAG: § 41, § 46
Stehen einem Oberarzt an einem Krankenhaus gemäß § 41 Abs 7 Tir KAG für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung der Pfleglinge in der Sonderklasse Anteile an den Honoraren nach § 41 Abs 5 Tir KAG zu, die gemäß § 46 Abs 6 Tir KAG um den Hausanteil des Anstaltsträgers von mindestens 20 % zu kürzen sind, so stellt dieser Hausanteil in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Betriebsausgabe dar, sodass nicht weitere Betriebsausgaben im Wege eines Durchschnittsatzes iSd § 17 EStG 1988 geltend gemacht werden können.

