BAO: § 207
FinStrG: § 33 Abs 1
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gem § 207 Abs 2 BAO im Allgemeinen fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 Satz 2 BAO zehn Jahre.