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Abgabenhinterziehung bei Nichtoffenlegung von ausländischen - einem Quellensteuerabzug unterliegenden - Kapitaleinkünften

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2022/92ÖStZB 2022, 240 Heft 9 v. 3.5.2022

BAO: § 207

FinStrG: § 33 Abs 1

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gem § 207 Abs 2 BAO im Allgemeinen fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 Satz 2 BAO zehn Jahre.

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