EStG 1988: § 6 Z 1 und Z 2 lit a
Die Vornahme einer Teilwertabschreibung setzt voraus, dass ein Teilwert vorliegt, der niedriger als die Anschaffungs- und Herstellungskosten ist. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Ent-