BAO: § 110, § 201, § 308 Abs 1
FLAG: § 41
Nach § 110 Abs 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach ist es - auch einem BMF - nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO (für die Beantragung eines Festsetzungsbescheides für eine Selbstberechnungsabgabe) zu erklären.