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Kein Verzicht auf gesetzlich festgesetzte Fristen möglich

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2022/60ÖStZB 2022, 154 Heft 6 v. 30.3.2022

BAO: § 110, § 201, § 308 Abs 1

FLAG: § 41

Nach § 110 Abs 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach ist es - auch einem BMF - nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO (für die Beantragung eines Festsetzungsbescheides für eine Selbstberechnungsabgabe) zu erklären.

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