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Innergemeinschaftlicher Erwerb - Verwendung der UID-Nummer eines dritten Mitgliedsstaates

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2022/55ÖStZB 2022, 147 Heft 6 v. 30.3.2022

UStG: Art 3 Abs 8, Art 12 Abs 1 Z 1

MwStSystRL: Art 41

Verwendet der Erwerber bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht die UID-Nummer des Bestimmungsmitgliedstaates, sondern die UID-Nummer eines dritten Mitgliedstaates (hier: Österreich), so gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses dritten Mitgliedstaates (hier: Österreich) als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den Bestimmungsmitgliedstaat besteuert worden ist.

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