UStG: Art 3 Abs 8, Art 12 Abs 1 Z 1
MwStSystRL: Art 41
Verwendet der Erwerber bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht die UID-Nummer des Bestimmungsmitgliedstaates, sondern die UID-Nummer eines dritten Mitgliedstaates (hier: Österreich), so gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses dritten Mitgliedstaates (hier: Österreich) als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den Bestimmungsmitgliedstaat besteuert worden ist.