EStG 1988: § 103 Abs 1a idF BGBl I 2016/117
ZBV 2016, BGBl II 2016/261: § 2 Abs 1 Z 1
In § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 ZBV wird definiert, wann der Zuzug eines Wissenschaftlers oder Forschers im öffentlichen Interesse gelegen ist. Nach Z 1 dieser Bestimmung liegt das nur dann vor, wenn die Zuziehenden überwiegend eine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben. Diese erforderliche Tätigkeit wird in der ZBV eigens definiert, nämlich als eine solche, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten (Forschung und experimentelle Entwicklung). Diese Definition umfasst nicht die Lehre.