UStG: § 6 Abs 1 Z 7, Z 18, Z 23 und Z 25
RL 2006/112/EG : Art 132 Abs 1 Buchst. g
Die Bestimmung des Art 132 Abs 1 Buchst g der RL findet auf Dienstleistungen Anwendung, die zum einen "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden" sind und zum anderen durch "Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" erbracht werden.