EStG 1988: § 6 Z 1 und Z 4 idF BGBl I 2001/155
UmgrStG: § 16
Teilwert ist gem § 6 Z 1 EStG 1988 der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Stichtag ihren Ausdruck findet. Im Hinblick auf das Moment der Betriebszugehörigkeit liegt der Teilwert beim Anlagevermögen regelmäßig über dem Einzelverkaufspreis und kann selbst im ungünstigsten Fall nicht darunter sinken (vgl VwGH 11. 6. 1991, 90/14/0175, ÖStZB 1992, 77; und betreffend die Entnahme eines Wohngebäudes VwGH 27. 6. 2000, 95/14/0083, ÖStZB 2002/16).