KStG 1988: § 9 Abs 5 letzter Satz
UmgrStG: Art I
Gemäß § 9 Abs 5 Satz 4 KStG 1988 gelten nur Vermögensübertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe nicht als Änderung der Voraussetzung für die Gruppenbildung. Wird daher ein Gruppenmitglied auf eine gruppenfremde Körperschaft verschmolzen, scheidet das Gruppenmitglied ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag aus der Gruppe aus bzw kommt es bei Verschmelzungsstichtagen innerhalb der dreijährigen Mindestbestandsdauer des § 9 Abs 10 KStG 1988 zu einer Rückabwicklung für das Gruppenmitglied. Gruppenmitglieder, welche im Rahmen der Umgründungsmaßnahme aus der Gruppe hinausverschmolzen werden, scheiden demnach grundsätzlich aus der Unternehmensgruppe aus.