BAO: § 115 Abs 2, § 169, § 183 Abs 4
GRC: Art 47
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern werden an jenen Kriterien gemessen, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit kommt es darauf an, ob Verträge auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären.