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Abgabenrechtliche Haftung eines Vereinsobmanns

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2022/248ÖStZB 2022, 677 Heft 23 v. 1.12.2022

BAO: § 9 iVm § 80

Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde.

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