BAO: § 9 iVm § 80
Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde.