EStG 1988: § 29 Z 3
BAO: § 240 Abs 3
Eine zusammenhängende, über einen Zeitraum von ca acht Monaten erbrachte Beratungsleistung, welche zumindest aus einer Reihe von Beratungsgesprächen bestand und wohl auch die entsprechende Informationsbeschaffung und -aufbereitung umfasst haben muss, kann nicht als "einmalige" Leistung beurteilt werden. Vielmehr ist gerade in der über einen längeren Zeitraum erbrachten Beratungsleistung bereits eine wiederholt ausgeübte Betätigung zu erblicken. Bei einer sich wiederholenden Tätigkeit ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass Einkünfte aus Leistungen nach § 29 Z 3 EStG 1988 vorliegen sollen.