EStG 1988: § 4 Abs 4 Z 1 lit a
DBA-Deutschland: Art 4 Abs 2 lit a, Art 14
Verfügt ein Steuerpflichtiger sowohl in Deutschland als auch in Österreich über einen Wohnsitz und sind in Österreich entrichtete Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung den Einkünften zuzuordnen, für welche nach dem DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht Deutschland zukommt, so sind diese Pflichtbeiträge - aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland - vorrangig von Deutschland zu berücksichtigen. Wären die in Rede stehenden Beiträge - im Falle ihrer Geltendmachung - in Deutschland zum Abzug zuzulassen gewesen, so können sie in Österreich daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.