Mehrwertsteuer
RL 2006/112/EG (MehrwertsteuerRL): Art 73, Art 78
Im Ausgangsverfahren haben die StPfl der Steuerverwaltung aufgrund eines Steuerbetrugs weder mitgeteilt, dass es den Umsatz gibt, noch eine Rechnung ausgestellt oder die bei diesem Umsatz erzielten Einkünfte in einer direkte Steuern betreffenden Erklärung angegeben. Fraglich war nunmehr, ob unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass die gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten.