VwGG: § 46 Abs 1
COVID-19-VwBG: § 1 Abs 1, § 2 Abs 1
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision im Jahr 2020 ist abzuweisen, wenn sich der Parteienvertreter in der Revision zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung auf § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG gestützt hat, obwohl auch beim Rechtsvertreter selbst Zweifel an der Anwendbarkeit des § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG aufgekommen sind und er zur Klärung der gegenständlichen Rechtsfrage sogar eine Literaturrecherche durchgeführt hat. Es hätte diesfalls nämlich der einem Rechtsvertreter obliegenden Sorgfaltspflicht entsprochen, die Revision vorsorglich vor Ablauf der unter Anwendung des § 2 Abs 1 COVID-19-VwBG berechneten Frist einzubringen.