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Zwischenschaltung einer OG bei Leistungserbringung an eine GmbH

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2022/169ÖStZB 2022, 425 Heft 15 und 16 v. 2.8.2022

FLAG: § 41 Abs 1

WKG: § 122 Abs 8

Erbringen natürliche Personen eine Leistung für eine GmbH und wird hierfür eine Personengesellschaft zwischengeschaltet, so kommt es dann zur unmittelbaren Zurechnung der Vergütungen an die dahinterstehenden natürlichen Personen (Gesellschafter der Personengesellschaft), wenn die tatsächlich bezahlten Vergütungen deutlich über den vertraglich vereinbarten Vergütungen liegen. Diesfalls basiert die Leistungserbringung nämlich nicht auf der Durchführung einer klaren, nach außen in Erscheinung getretenen Vereinbarung über den Leistungsgegenstand.

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