UStG: § 12 Abs 2 Z 2 lit a
EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a
Wird von einer untergeordneten privaten Verwendung eines Betriebsgebäudes (hier: 2,76 % der Gesamtnutzfläche) ausgegangen und für das Gebäude für die Jahre 2007 bis 2009 zur Gänze ein Vorsteuerabzug geltend gemacht, so sind auch Erwägungen zum Vorliegen eines Verwendungseigenverbrauch anzustellen.