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Bescheidadressierung an aufgelöste GesbR

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2022/163ÖStZB 2022, 407 Heft 14 v. 15.7.2022

BAO: § 19 Abs 2, § 93 Abs 2

AbgEO: § 1, § 26

Eine GesbR verliert ihre Parteifähigkeit bzw ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren nicht mehr - wie nach der Rsp des VwGH zur Rechtslage vor dem GesbR-RG - bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Liquidation. Dazu zählt auch die Abwicklung der Rechtsverhältnisse zu den Abgabenbehörden.

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