NoVAG: § 6 Abs 4 Z 2 idF BGBl I 2014/13
Liegen weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert für das verfahrensgegenständliche Wohnmobil vor, ist gem § 6 Abs 4 Z 2 NoVAG der CO 2 -Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt anzunehmen, im vorliegenden Fall daher mit 192 g/km.