ZK: Art 236 Abs 2
UZK: Art 121 Abs 1
Gem Art 236 Abs 2 ZK erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.