FinStrG: § 150 Abs 4
Auf die vom BFG genannte Rechtsfrage, ob eine Beschwerdeanmeldung gem § 150 Abs 4 FinStrG erst nach Verkündung des Erkenntnisses erfolgen könne und eine bereits zuvor (gemeint: vor der Verkündung) erfolgte Anmeldung daher unwirksam sei, kommt es nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht an.