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Keine Beschwerdeanmeldung durch Äußerung sich nicht schuldig zu bekennen

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2022/152ÖStZB 2022, 376 Heft 13 v. 1.7.2022

FinStrG: § 150 Abs 4

Auf die vom BFG genannte Rechtsfrage, ob eine Beschwerdeanmeldung gem § 150 Abs 4 FinStrG erst nach Verkündung des Erkenntnisses erfolgen könne und eine bereits zuvor (gemeint: vor der Verkündung) erfolgte Anmeldung daher unwirksam sei, kommt es nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht an.

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