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Keine Heilung von Zustellmängeln durch Einlassung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2022/145ÖStZB 2022, 371 Heft 13 v. 1.7.2022

BAO: § 98

ZustG: § 7, § 9

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gem den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rsp des VwGH voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt.

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