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Haftung eines Gestellungsnehmers für Abzugssteuern - zusammengefasste Nachforderung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2022/136ÖStZB 2022, 347 Heft 12 v. 14.6.2022

BAO: § 201 Abs 4, § 202

EStG 1988: § 99 Abs 1 Z 5, § 100 Abs 2

Bezieht ein Steuerpflichtiger in den Jahren 2012 bis 2014 als Gestellungsnehmer Leistungen von drei verschiedenen Arbeitskräftegestellern und wird er diesbezüglich durch Erkenntnis des BFG zur Haftung für Abzugssteuern gem § 100 Abs 2 EStG 1988 für die Arbeitskräftegestellung durch die beschränkt steuerpflichtigen Gesteller herangezogen, so entspricht es den Vorgaben des § 201 Abs 4 iVm § 202 BAO und der hiezu ergangenen Rsp des VwGH, wenn im Spruch des Erkenntnisses die Haftung mit jeweils einem Betrag pro Jahr und pro Arbeitskräftegesteller geltend gemacht wird.

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