vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Familienbeihilfe - frühestmöglicher Beginn eines Studiums nach Abschluss der Schulausbildung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2022/129ÖStZB 2022, 335 Heft 12 v. 14.6.2022

FLAG: § 2 Abs 1 lit d idF BGBl I 2010/111

Für den Beginn der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung ist es nicht erforderlich, sich bereits vor Abschluss der Schulausbildung einem Aufnahmeverfahren mit Prüfungen oder Tests zu unterziehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte