EStG 1988: § 9 Abs 1 Z 4 idF vor BGBl I 2021/3
Ein Unternehmen (hier: im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels) darf keine Drohverlustrückstellung bilden, wenn in einzelnen Filialen die erzielten Deckungsbeiträge nicht für die Deckung der Mietzahlungen aus nicht kündbaren Mietverträgen ausreichen, sofern diese Filialen trotzdem weiterhin betrieben werden.