GGG: § 26 Abs 3 Z 2
BewG 1955: § 15 Abs 1
Eine Verlängerung eines bestehenden Baurechtes kommt materiell-rechtlich einer Neubegründung eines Baurechtes gleich. Somit sind Eintragungsgebühren auch für die Verlängerung eines Baurechtes vorzuschreiben.
GGG: § 26 Abs 3 Z 2
BewG 1955: § 15 Abs 1
Eine Verlängerung eines bestehenden Baurechtes kommt materiell-rechtlich einer Neubegründung eines Baurechtes gleich. Somit sind Eintragungsgebühren auch für die Verlängerung eines Baurechtes vorzuschreiben.