RGG 1999: § 2, § 3
Besteht über die Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren samt verbundener Abgaben und Entgelte Meinungsverschiedenheit, hat der Rundfunkteilnehmer als Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - auch bei laufender Entrichtung der Abgaben und Entgelte - Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch über diese Verpflichtung.