KommStG: § 8 Z 2
BAO: § 35
§ 8 Z 2 KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den in § 35 Abs 2 BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit, nicht aber zB die Förderung des Körpersports. Dieses gesetzgeberische Konzept führt dazu, dass die Förderung der Gesundheitspflege von der Förderung des Körpersports abgegrenzt werden muss.