KommStG: § 8 Z 2
Wird eine Kinderbetreuungseinrichtung vom Rechtsträger einer (gemeinnützigen) Krankenanstalt ausschließlich für Krankenhausbedienstete betrieben und ist diese für den Betrieb des Krankenhauses erforderlich, um ausreichend Mitarbeiter rekrutieren zu können, so ist die Kinderbetreuungseinrichtung von § 8 Z 2 KommStG erfasst und somit von der Kommunalsteuer befreit. Die Arbeitslöhne