EStG 1988: § 33 Abs 3a
FLAG: § 4 Abs 1 und Abs 2, § 5 Abs 5, § 53 Abs 1
Gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 steht "für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitglied-
EStG 1988: § 33 Abs 3a
FLAG: § 4 Abs 1 und Abs 2, § 5 Abs 5, § 53 Abs 1
Gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 steht "für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitglied-