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Lotterie ohne Erwerbszweck - Glücksspielabgabe auch auf nicht verkaufte Lose

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2021/83ÖStZB 2021, 197 Heft 7 v. 6.4.2021

GSpG: § 58 idF BGBl I 2011/76

Die Glücksspielabgabe ermäßigt sich nach § 58 Abs 2 GSpG für Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 auf 5 vH aller erzielbaren Einsätze, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.

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