KStG: § 22 Abs 3
BAO: § 205 Abs 6 lit a, § 295a
Gemäß § 22 Abs 3 KStG erhöht sich die Körperschaftsteuer um einen Zuschlag in Höhe von 25 % jener Beträge, bei denen der Unternehmer trotz einer Aufforderung der Abgabenbehörde die Empfänger nicht genau bezeichnet.