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Zuschlag zur KSt wegen unterlassener Empfängerbenennung - Antrag auf Herabsetzung der Anspruchszinsen

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2021/80ÖStZB 2021, 192 Heft 7 v. 6.4.2021

KStG: § 22 Abs 3

BAO: § 205 Abs 6 lit a, § 295a

Gemäß § 22 Abs 3 KStG erhöht sich die Körperschaftsteuer um einen Zuschlag in Höhe von 25 % jener Beträge, bei denen der Unternehmer trotz einer Aufforderung der Abgabenbehörde die Empfänger nicht genau bezeichnet.

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